Wasserschäden zählen neben Bränden mit zum Schlimmsten, was einer Immobilie widerfahren kann. Durch beides kann die Bausubstanz eines Objekts unwiderruflich geschädigt werden. Deswegen ist von einem hochgradigen Interesse eines Wohnungseigentümers auszugehen, sich durch eine persönliche Besichtigung seiner vermieteten Immobilie vom Verdacht eines Wasserschadens zu überzeugen. Ein Mieter ließ sich aber trotz mehrfacher Aufforderung nicht davon überzeugen, den Eigentümer und den von ihm beauftragten Handwerker einzulassen, um die Wasserinstallation zu überprüfen. Das trug ihm nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nach einer erfolglosen Abmahnung die fristlose Kündigung ein. Auch das hohe Alte des Mieters und dessen Gesundheitszustand änderten nach Überzeugung des Gerichts nichts daran, dass diese Kündigung letztlich Gültigkeit hatte.
(Amtsgericht Fürstenfeldbruck, Aktenzeichen 2 C 842/24)
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