Wohnungsrecht übernommen / Bemessungsgrundlage für Grunderwerbssteuer erhöhte sich

Wohnungsrecht übernommen / Bemessungsgrundlage für Grunderwerbssteuer erhöhte sich

Der Käufer eines Grundstücks übernahm im Vertrag gleichzeitig ein persönliches Wohnungsrecht für das erworbene Objekt. Dessen kapitalisierter Wert musste nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer zugeschlagen werden.

Bundesfinanzhof (Aktenzeichen II R 32/22)

Der Fall: Im Kern des Verfahrens ging es um die Frage, ob ein beim Kauf übernommenes Wohnungsrecht, das den Preis des Grundstücks naturgemäß niedriger hatte ausfallen lassen, im Gegenzug bei der Ermittlung der Grunderwerbssteuer wieder hinzugerechnet werden darf. Dieser Meinung war der Fiskus und stritt sich deswegen finanzrechtlich mit dem Erwerber des Objekts.

Das Urteil: Das Wohnungsrecht sei mit dem kapitalisierten Wert in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer einzubeziehen, urteilte das höchste deutsche Fachgericht. Es zähle zu den Verpflichtungen, die der Erwerber über den eigentlichen Kaufpreis hinaus eingegangen sei. Man könne diese sonstigen Leistungen als eine Art Entgelt betrachten.

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