Wenn zu einer Eigentümerversammlung nicht rechtlich korrekt geladen wurde, dann stellt das einen Mangel dar und kann zur Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse führen. Doch es gibt nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine mögliche Entwicklung des Geschehens, die diesen Mangel heilen kann.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 77/21)
Der Fall: Eine Wohnungseigentümerin ging gegen die Beschlüsse einer Eigentümergemeinschaft vor, weil ein unwirksam einseitig bestellter und damit nicht berechtigter Verwalter dazu eingeladen habe. In der Versammlung ging es unter anderem um den Wirtschaftsplan des Objekts und um die Zuführung zur Instandhaltungsrücklage.
Das Urteil: Der BGH räumte der Einberufung der Versammlung durch einen Nichtberechtigten nicht eine solch große Bedeutung ein, wie es in der ursprünglichen Klage behauptet worden war. Entscheidend sei es vielmehr, dass tatsächlich sämtliche Eigentümer an der Versammlung und der Abstimmung teilgenommen hätten. Dadurch werde ein eventuell vorhandener Mangel, der durch die Person des Einladenden entstanden sei, nachträglich geheilt.
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