Notarielle Online-Verfahren werden erneut ausgeweitet, mehr digitale Möglichkeiten für Start-Ups

Notarielle Online-Verfahren werden erneut ausgeweitet, mehr digitale Möglichkeiten für Start-Ups

Bundestag beschließt Online-Beurkundung für AG-Gründungen, Vollmachten und GmbH-Anteilsübertragungen / Gesetzgeber betont zugleich die Schutzfunktion der Notarinnen und Notare

Online zum Notar, ob von der Couch, aus dem Büro oder von unterwegs im Ausland: Bei der GmbH-Gründung ist das seit 2022 Alltag. Nun wird der Anwendungsbereich erneut deutlich erweitert. Künftig können auch GmbH-Anteile übertragen, Vollmachten für Finanzierungsrunden und Registeranmeldungen erteilt und Aktiengesellschaften gegründet werden, vollständig per Videokonferenz. Belehrung und Beratung durch die Notarin oder den Notar bleiben dabei dieselben wie im Präsenztermin. Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht am 15. Oktober 2026 mit breiter Mehrheit beschlossen.

„Das deutsche Notariat zeigt, dass digitales Gesellschaftsrecht und Rechtssicherheit Hand in Hand gehen“, sagt Dr. Markus Sikora, Präsident der Bundesnotarkammer. „Gründerinnen und Gründer gewinnen Tempo und Flexibilität, gerade im Wettbewerb um internationales Kapital. Dabei können sich sowohl die Gründer- als auch die Investorenseite weiterhin auf das verlassen, was das Notariat ausmacht: Sicherheit, Neutralität und Schutz.“

Neuer Baustein für Finanzierungsrunden

Schon heute lassen sich Gründungen, Satzungsänderungen und Kapitalerhöhungen (sog. Finanzierungsrunden) einer GmbH online beurkunden. Mit der Neuregelung kommen nun weitere zentrale Bausteine hinzu: Vollmachten für Finanzierungsrunden sowie eigenständige Anteilsübertragungen. Damit lassen sich Finanzierungsrunden noch flexibler online abbilden.

Darüber hinaus öffnet das Gesetz die notariellen Online-Verfahren für:

– die Gründung von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA) einschließlich der Bestellung des ersten Aufsichtsrats,
– Vollmachten für Registeranmeldungen, zur Stimmabgabe in der GmbH-Gesellschafterversammlung und zur Übernahme neuer Geschäftsanteile,
– Anmeldungen zum Stiftungsregister.

Gesetzgeber setzt auf die Schutzfunktion der Notarinnen und Notare

Dabei hat der Gesetzgeber erkannt, dass Notarinnen und Notare gerade im Online-Verfahren eine besondere Schutzfunktion erfüllen. Bei einer Anteilsübertragung stehen sich Verkäufer und Käufer mit gegenläufigen Interessen gegenüber, oft geht es um viel Geld. Am Bildschirm sind Unsicherheit, Druck oder Missverständnisse schwerer zu erkennen als im Präsenztermin. Der Bundestag hat sich dennoch bewusst dafür entschieden, das Online-Verfahren allen Beteiligten zu öffnen und den Schutz in die Hände der Notarinnen und Notare zu legen. Nach dem neuen § 15 Abs. 3 Satz 3 GmbHG sollen sie bei Anteilsabtretungen in besonderer Weise dafür sorgen, dass unerfahrene und ungewandte Beteiligte durch die Videobeurkundung nicht benachteiligt werden. Als unparteiische Instanz sorgt die Notarin oder der Notar dafür, dass alle Beteiligten Inhalt und Folgen des Geschäfts verstehen.

Die Abgeordnete Carmen Wegge MdB (SPD) brachte es in der Plenardebatte auf den Punkt: Digitalisierung bedeute nicht weniger Schutz, sondern denselben Schutz auf einem neuen Weg. Dafür, dass auch online Fragen geklärt und rechtliche Folgen verständlich erläutert werden, trügen die Notarinnen und Notare die besondere Verantwortung. Auch Dr. Konrad Körner MdB (CDU/CSU) betonte, die zentralen Schutzfunktionen des Notars blieben in der digitalen Welt unverzichtbar.

„Der Bundestag vertraut auf die Notarinnen und Notare.“, so Sikora. „Ob am Tisch oder am Bildschirm: Als neutrale Instanz stellen wir sicher, dass alle Beteiligten verstehen, worauf sie sich einlassen.“

So funktioniert das Online-Verfahren

Der Weg zur Online-Beurkundung ist unkompliziert: Entweder stößt die Notarin oder der Notar das Verfahren auf Wunsch der Beteiligten an, oder die Beteiligten starten es selbst unter www.online.notar.de. Dort wählen sie ihr Vorhaben aus, etwa die Gründung einer Gesellschaft oder den Verkauf von GmbH-Geschäftsanteilen, und suchen sich eine Notarin oder einen Notar ihrer Wahl aus. Ein Vorgespräch, auf Wunsch ebenfalls per Video, klärt die Einzelheiten; auf dieser Grundlage entstehen die individuellen Vertragsentwürfe. Mehr als ein Smartphone mit der kostenfreien Notar-App, einen Computer oder ein Tablet und einen gültigen elektronischen Ausweis braucht es für den Termin nicht.

Zu Beginn der Videokonferenz steht eine zweistufige Identifizierung, die höchsten Sicherheitsanforderungen genügt: Die Notar-App liest die Daten direkt aus dem Chip des Ausweises aus und prüft sie auf Manipulation. Im Termin gleicht die Notarin oder der Notar zusätzlich das Lichtbild aus dem amtlichen Ausweis ab. Die Risiken des Identitätsbetrugs des sog. „Video-Ident-Verfahrens“, bei dem der Ausweis bloß in die Kamera gehalten wird, werden dabei ausgeschlossen. Wer am Bildschirm sitzt, steht so zweifelsfrei fest wie im Termin vor Ort, ein wesentlicher Baustein bei der Bekämpfung von Geldwäsche im Unternehmensbereich.

Dann beginnt die eigentliche Beurkundung, und sie läuft ab wie im Notariat: Die Notarin oder der Notar verliest die Urkunde, erläutert die rechtlichen Folgen, weist auf Risiken hin und beantwortet Fragen. Der Text ist dabei für alle gleichzeitig auf dem Bildschirm zu sehen. Wird noch etwas angepasst, verfolgen alle Beteiligten die Änderung in Echtzeit mit. Am Ende unterschreiben alle mit einer besonders sicheren elektronischen Unterschrift, der qualifizierten elektronischen Signatur. Sie wird ihnen bei der Registrierung kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die Online-Urkunde steht der Papierurkunde in nichts nach: Sie hat denselben Beweiswert wie eine im Notariat unterzeichnete Urkunde.

Sicher, weil staatlich betrieben

Das Videokommunikationssystem wird von der Bundesnotarkammer betrieben, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Die gesamte Infrastruktur liegt damit in öffentlicher Verantwortung und nicht bei privaten Plattformanbietern, wie es in anderen Staaten häufig der Fall ist. Das System erfüllt höchste Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit; die Vertraulichkeit ist ebenso gewährleistet wie beim Termin im Notariat. Insbesondere werden keine Daten auf Servern in Drittstaaten gespeichert.

Inkrafttreten

Das Gesetz soll nach Befassung des Bundesrates am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Ab dann stehen die neuen Online-Verfahren in allen Notariaten bundesweit zur Verfügung. Anmeldungen zum Stiftungsregister folgen zum 1. Januar 2028, wenn das Register seinen Betrieb aufnimmt.

Pressekontakt:

Dr. Sophie Godt-Nordhues
Pressesprecherin der Bundesnotarkammer
Telefon: 030-3838660
E-Mail: presse@bnotk.de

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