AKNR erwirkt einstweilige Verfügung gegen trivialisierte Cannabis-Vermarktung
Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat vor dem Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen einen Anbieter erwirkt, der medizinisches Cannabis gegenüber Endverbraucherinnen und Endverbrauchern in rechtlich unzulässiger Weise beworben hatte. So wurde etwa hervorgehoben, man könne sich das medizinische Cannabis über den Lieferdienst Lieferando liefern lassen.
Mit Beschluss vom 15. Januar 2026 untersagte das Gericht insbesondere die Werbung für telemedizinische Behandlungen zur Verschreibung von Medizinalcannabis ohne unmittelbaren persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt. Darüber hinaus untersagte das Gericht die Bewerbung des Bezugs medizinischer Cannabisprodukte in einer Form, die den Eindruck einer einfachen, konsumorientierten Bestellung vermittelt. Beanstandet wurden unter anderem produktbezogene Darstellungen mit Preisen, Sortenauswahl und Wirkhinweisen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern sowie mit unbelegten Wirkversprechen. Gegen den Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden.
Nach Auffassung des Gerichts überschreiten solche Werbeformen die arzneimittel- und heilmittelwerberechtlichen Grenzen und gefährden den besonderen Schutz, der bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erforderlich ist. Der Präsident der Apothekerkammer Nordrhein und der Bundesapothekerkammer, Dr. Armin Hoffmann, begrüßt die Entscheidung ausdrücklich: „Medizinalcannabis ist ein verschreibungspflichtiges Arzneimittel und unterliegt denselben strengen Anforderungen wie andere Arzneimittel auch. Digitale Angebote dürfen nicht dazu führen, dass medizinische Behandlung und Arzneimittelabgabe bagatellisiert dargestellt werden.“
Auch die Geschäftsführerin der Apothekerkammer Nordrhein, Dr. Bettina Mecking, sieht in dem Beschluss ein klares Signal: „Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Medizinalcannabis darf – genauso wenig wie jedes andere Arzneimittel – nicht wie ein gewöhnliches Konsumgut beworben werden. Telemedizin ersetzt weder ärztliche Verantwortung noch pharmazeutische Sorgfalt.“
Medizinalcannabis braucht klare Regeln – und konsequente Durchsetzung
Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen fordert die Apothekerkammer Nordrhein Politik und Aufsichtsbehörden auf, bestehende rechtliche Vorgaben im Bereich Medizinalcannabis konsequent durchzusetzen und bestehende Regelungslücken zu schließen.
„Die derzeitige Praxis einzelner Anbieter bewegt sich nicht im Graubereich, sondern überschreitet klare rechtliche Grenzen“, betont Dr. Mecking. „Dass sich entsprechende Geschäftsmodelle dennoch etablieren konnten, zeigt, dass es an klaren politischen Vorgaben fehlt. Ohne diese klaren Vorgaben kann es auch keine effektive Vollziehung geben, sondern es bleibt Stückwerk. Zentral ist dabei eine verbindliche Abgrenzung zwischen Arzneimittelversorgung und Konsumvermarktung.“ Die Darstellung von Medizinalcannabis als frei auswählbares Produkt mit Sorten, Preisen und Wirkversprechen gegenüber Endverbrauchern sei mit dem Patientenschutz nicht vereinbar und müsse bundesweit einheitlich unterbunden werden.
„Der Gesetzgeber ist gefordert, den rechtlichen Rahmen zu schärfen. Der EuGH hat in der jüngeren Vergangenheit wiederholt betont, dass Arzneimittel insgesamt Waren besonderer Art sind und daher die nationalen Gesetzgeber verpflichtet sind, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung von Arzneimitteln zu unterbinden. Wenn die bisherigen Regelungen hierzu nicht ausreichen, ist der Gesetzgeber europarechtlich verpflichtet, nachzuschärfen – das muss nun schnell erfolgen“ ergänzt Dr. Morton Douglas, der die AKNR auch in diesem Verfahren vertreten hat. „Wenn gegenüber Jugendlichen und Heranwachsenden der Eindruck erweckt wird, die Bestellung von medizinischem Cannabis sei auch nichts anderes als die Bestellung einer Pizza, dann widerspricht das allen gesundheitspolitischen Zielen.“
Zugleich warnt die Apothekerkammer vor einer Aushöhlung heilberuflicher Verantwortung. „Ärztinnen, Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker sind keine Durchlaufstationen eines digitalen Bestellprozesses“, so Dr. Armin Hoffmann. „Wenn Arzneimittelversorgung nach dem Prinzip von Lieferplattformen organisiert wird, ist der Patientenschutz in Gefahr.“
Die Apothekerkammer Nordrhein fordert den Gesetzgeber auf, jetzt klare Signale zu setzen, bevor sich rechtswidrige und patientengefährdende Strukturen weiter verfestigen. „Wenn Medizin wie Fast Food vermarktet wird, ist eine rote Linie überschritten,“, so Dr. Mecking. Daher fordert der Apothekerkammer Nordrhein die Politik auf, den Patientenschutz auch im digitalen Umfeld durch die geplanten Änderungen des Medizinal-Cannabis-Gesetzes konsequent durchzusetzen.
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Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Trägerin der berufsständischen Selbstverwaltung der Apothekerinnen und Apotheker, die in den Regierungsbezirken Köln und Düsseldorf arbeiten oder leben. Sie vertritt die Interessen der über 12.200 Kammerangehörigen, die in öffentlichen Apotheken, Krankenhäusern, Wissenschaft, Industrie und Verwaltung oder bei der Bundeswehr tätig sind. Die Apotheke vor Ort übernimmt eine hoheitliche Aufgabe: die sichere, vom Heilberuf getragene, wohnortnahe Versorgung der Menschen mit Arznei- und Hilfsmitteln, 365 Tage im Jahr, rund um die Uhr.
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