Bereits unzählige Male stand die Werbung der
österreichischen Konzessionäre vor dem Prüfstand des EuGH. Zuletzt im
Beschluss vom 6.9.2018 (RS C-79/17). Die Antwort war und ist gleich:
Die Anziehungskraft des Glückspiels darf nicht durch zugkräftige
Werbebotschaften erhöht werden, die bedeutende Gewinne verführerisch
in Aussicht stellen (Urteil Stoß u. a., Randnr. 103). Ist das der
Fall besteht Unionsrechtswidrigkeit und das Monopol fällt.
Unternommen wird nichts, das Gesetz wird durch die
österreichischen Höchstgerichte sogar vehement gegen den EuGH
verteidigt. Warum auch nicht? win2day zB bewirbt in den online Medien
lediglich das „Poktoberfest“ mit einem buy in von 20 Euro und einem
Gewinn von 40.000 Euro plus 5000 Euro an zusätzlichen Preisen
(Facebookseite win2day 9/9/2018). Frei nach dem Motto: Komm schnell
und gehe mit dem 2000-fachen Einsatz plus 5000 Euro an Preisen nach
Hause.
Das Spiel mit der Werbung. Alles klar? Ja, alles klar.
Rückfragehinweis:
Dr. Fabian Maschke, Tel. 0043 1 3369999
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/31559/aom
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