Hiermit zeigen wir an, den Unfallfahrer, der am 02.05.2025 an dem schweren Verkehrsunfall am Olgaeck in Stuttgart beteiligt gewesen ist, anwaltlich zu vertreten.
Aus aktuellem Anlass weisen wir darauf hin, dass der für Pressesachen zuständige 7. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts die Berichterstattung über das Unfallereignis am Olgaeck in Stuttgart am 02.05.2025 in einer den Unfallfahrer identifizierenden Weise durch einstweilige Verfügung vom 05.03.2026 untersagt hat (Az. 7 W 31/26). Gegen diese einstweilige Verfügung ist ein bislang unbegründeter Widerspruch durch die Antragsgegnerin eingelegt worden; das gerichtliche Verbot hat ungeachtet dessen jedenfalls bis zur Entscheidung über den Widerspruch Bestand und ist zu beachten.
In der Berichterstattung einer bundesweit erscheinenden Tageszeitung war unser Mandant unter Nennung seines Vornamens, des ersten Buchstabens seines Nachnamens, seines Alters sowie mit der Bezeichnung als „Stuttgarter Millionär“, „Selfmademillionär“ bzw. „Millionär“ den Lesern beschrieben worden.
Unter Anerkennung eines grundsätzlich bestehenden erheblichen Berichterstattungsinteresses an dem Verkehrsunfall aufgrund dessen gravierender Folgen mit einem Todesopfer und mehreren Verletzten gelangt das Hanseatische Oberlandesgericht unter Abwägung des öffentlichen Informationsinteresses einerseits und der Folgen einer Identifizierung für den Unfallfahrer andererseits zu dem zutreffenden Ergebnis, dass eine Identifizierung des Unfallfahrers weder aufgrund der Schwere der Tat noch aufgrund der Person des Unfallfahrers gerechtfertigt ist. Ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näheren Informationen über Tat und Täter werde dort umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. So bestehe unweigerlich bei schweren Gewaltverbrechen in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse nicht nur an Informationen über die Tat und ihren Hergang, sondern auch an der Person des Täters und seiner Motive.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend in Bezug auf den Unfallfahrer nicht erfüllt. Es handelt sich eben nicht um ein schweres Gewaltverbrechen, sondern um ein fahrlässiges Tötungsdelikt im Zuge eines tragischen Unfalls. Das noch nicht abgeschlossene Strafverfahren und die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und anerkannte Unschuldsvermutung gebieten daher eine durch Zurückhaltung und Ausgewogenheit geprägte Berichterstattung, die jede Prangerwirkung zu vermeiden hat.
Eine Identifizierung ist hierbei bereits dann gegeben, wenn die Person zumindest für einen Teil der Leser aufgrund der gemachten Angaben hinreichend erkennbar wird. Dies kann bereits bei der Wiedergabe von Teilinformationen der Fall sein, aus denen sich die Identität für die sachlich interessierte Leserschaft ohne Weiteres ergibt oder mühelos ermitteln lässt. Dies ist neben der Verwendung von Namensabkürzungen auch dann der Fall, wenn bereits nur Umstände aus dem Leben des Betroffenen geschildert oder beispielsweise Wohnort oder Berufstätigkeit benannt werden. Es genügt die Erkennbarkeit in einem mehr oder minder großen Bekanntenkreis bzw. in der näheren persönlichen Umgebung. Unter Zugrundelegung dieser höchstrichterlich gebildeten Maßstäbe weist das Hanseatische Oberlandesgericht darauf hin, dass die Erkennbarkeit des Antragstellers durch Nennung des Vornamens, des abgekürzten Nachnamens und die Nennung seiner sozialen und beruflichen Stellung jedenfalls für den Familien- und erweiterten Bekanntenkreis sowie durch Geschäftspartner unproblematisch anzunehmen ist.
Jede Berichterstattung, die also geeignet ist, den Unfallfahrer aufgrund von mitgeteilten Merkmalen seiner Person einschließlich etwa seiner beruflichen bzw. unternehmerischen Tätigkeit auch nur für den erweiterten Familien- und Bekanntenkreis erkennbar zu machen, ist damit rechtlich unzulässig.
Obgleich der weitaus überwiegende Teil berichtender Medien gemäß dieser rechtlich fest verankerten und durch das Hanseatische Oberlandesgericht bestätigten Grundsätze bislang unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte sowohl der Unfallopfer wie auch des Unfallfahrers rechtlich zulässig berichtet hat, weisen wir hiermit in aller Deutlichkeit auf die aktuelle Rechtsprechung des für Pressesachen zuständigen 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts hin, der unter Anwendung der allgemeinen anerkannten Grundsätze des Anonymitätsschutzes im Rahmen von Presseberichterstattung die zu wahrende Anonymität des Unfallfahrers bestätigt hat.
Zur Vermeidung rechtlicher Auseinandersetzungen haben wir Sie höflich aufzufordern, geltendes Recht zu wahren und im Rahmen etwaiger weiterer Berichterstattung auch weiterhin sicherzustellen, dass die Anonymität des Unfallfahrers gewahrt und daher in nicht erkennbarer Weise berichtet wird.
Dr. Ben M. Irle LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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