Bei Anschaffungen wie zum Beispiel einem PC sollten Selbstständige darauf achten, dass die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter nicht überschritten wird. Denn wird diese überschritten, können die Selbstständigen nicht steuerlich davon profitieren.
Online-Auskunft24.com (http://online-auskunft24-service.com/pc-steuerguenstig-absetzen/) klärt auf, dass zu den geringwertigen Wirtschaftsgüter Gegenstände gehören, die bis zu 150,00 EURkosten, aber nicht mehr wie 410,00 EUR. Allerdings ohne Umsatzsteuer, also netto. Selbstständige haben damit die Möglichkeit, dass Anschaffungskosten im Anschaffungsjahr in voller Höhe geltend gemacht werden können. Beträgt der Wert der Anschaffung mehr wie 410,00 EUR so erfolgt die Abschreibung über die Nutzungsdauer gem. der AfA Tabelle.
Selbstständige können für jedes Wirtschaftsjahr wählen, wo die Grenze für die geringwertigen Wirtschaftsgüter angesetzt wird. Handelt es sich um einen Betrag bis zu 150,00 EUR können Selbstständige diese Kosten als Betriebsausgabe absetzen. Bei Anschaffungen von 150,01 EUR bis 1000,00 EUR können diese Anschaffungen über einen Sammelposten im Zeitraum von 5 Jahren abgeschrieben werden. Anschaffungen ab 1000,01 EUR müssen über die AfA Tabelle über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Direkt im Anschaffungsjahr abgesetzt werden Anschaffungen bis zu 410,00 EUR.
Online-Auskunft24.com (http://onlineauskunft-24.com) weist die Unternehmen darauf hin, dass es hierbei keinen Sammelposten gibt. Bei Anschaffungen ab 410,01 EUR werden diese über die AfA Tabelle über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Damit die Selbstständigen die Ausgaben für die Anschaffungen direkt in voller Höhe geltend machen können, sollte nach Geräten geschaut werden, welche nicht mehr wie 410,00 EUR kosten. So muss der Betrag für die Anschaffung nicht über 3 Jahre lang abgeschrieben werden.
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