Zum Gutachten des Verbands Privater Rundfunk und
Telemedien e.V. (VPRT) erklärt der Juristische Direktor des
Bayerischen Rundfunks, Prof. Dr. Albrecht Hesse:
Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Tätigkeit des Bayerischen
Rundfunks ist das Bayerische Rundfunkgesetz. Danach hat der
Bayerische Rundfunk den Auftrag, die gesamte Bevölkerung mit
Rundfunkprogrammen zu versorgen. Dies hat die neueste Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts zum ZDF-Staatsvertrag noch einmal
ausdrücklich betont. Um diesen Auftrag erfüllen zu können, muss er
sein Angebot zeitgemäß fortentwickeln können. Diesem Zweck dient die
Bestands- und Entwicklungsgarantie, die Verfassungsrang hat und in
Art. 1 Abs. 2 des Bayerischen Rundfunkgesetzes noch einmal bekräftigt
wird. Die geplanten Maßnahmen dienen dem Ziel, auch ein jüngeres
Publikum zu erreichen und dem drohenden Generationenabriss entgegen
zu wirken.
Was die vom VPRT kritisierte Umwidmung der Frequenzen angeht, so
ist diese nach Art. 2 Abs. 4 des Bayerischen Rundfunkgesetzes
zulässig: Die Anzahl der analogen Hörfunkprogramme vergrößert sich
nicht und es entstehen insgesamt keine Mehrkosten. Die Bestimmung des
Bayerischen Rundfunkgesetzes geht als jüngeres und spezielleres
Gesetz der Bestimmung im Rundfunkstaatsvertrag vor. Der
Rundfunkstaatsvertrag wird durch ein Zustimmungsgesetz des
Bayerischen Landtags in bayerisches Landesrecht umgesetzt und steht
daher regelungstechnisch auf derselben Stufe wie das Bayerische
Rundfunkgesetz. Nach alledem bewegt sich der Bayerische Rundfunk mit
den geplanten Maßnahmen auf dem Boden geltenden Rechts.
Pressekontakt:
Bayerischer Rundfunk
Pressestelle
Christian Nitsche
Tel. 089-5900-10560
christian.nitsche@br.de
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