Bei der künftigen Zusammensetzung des Fernsehrates
sollen auch weiterhin Vertreter der politischen Parteien
berücksichtigt werden, so eine Stellungnahme des Vorsitzenden des
ZDF-Fernsehrates, Ruprecht Polenz. Die Gremien müssten so organisiert
und besetzt sein, dass sie die Vielfalt des Gemeinwesens und die
gesellschaftliche Pluralität widerspiegelten. Das gelte auch für die
so genannte „Staatsbank“, zu der das Bundesverfassungsgericht die
Parteien zähle.
Ruprecht Polenz: „Mit den 16 Vertretern der Länder, die von den
Landesregierungen zu entsenden sind, wird zwar die föderale Vielfalt
in Deutschland abgebildet. Aber es ist auch das Verhältnis zwischen
den unterschiedlichen staatlichen Gewalten, vor allem zwischen
Exekutive und Legislative, zu betrachten. Insofern sind mit Blick auf
das Vielfaltsgebot auch die Parteien zu berücksichtigen. Sie bündeln
gesellschaftliche Interessen und leisten durch ihre unterschiedliche
Distanz zur Exekutive einen wichtigen Beitrag zur Pluralität der
Staatsbank, insbesondere wenn kleinere Parteien mit berücksichtigt
werden.“
Außerdem wird auf eine geplante Vorschrift im
ZDF-Staatsvertragsentwurf hingewiesen, nach der die Mitgliedschaft in
den Gremien durch Abberufung aus wichtigem Grund durch die
entsendungsberechtigte Stelle enden solle. Im Gesetz werde das
Ausscheiden des Gremienmitglieds aus der entsendungsberechtigten
Stelle beispielhaft als wichtiger Grund genannt. Diese Regelung
kollidiere mit der unabhängigen Stellung der Gremienmitglieder als
Sachwalter der Interessen der Allgemeinheit.
Polenz dazu: „Wichtige Gründe für eine Abberufung können wohl nur
solche sein, die Zweifel an der unabhängigen Funktionswahrnehmung
begründen. Ich frage mich, ob beispielsweise ein Regierungswechsel in
einem Land ein wichtiger Grund für eine Abberufung sein kann. Da der
Fernsehrat beauftragt werden soll, darüber zu entscheiden, ob ein
wichtiger Grund vorliegt, sind die Voraussetzungen für eine
Abberufung aus wichtigem Grund rechtssicher im neuen Staatsvertrag zu
beschreiben.“
Schließlich wird gefordert, dass nur die Ergebnisse der Sitzungen
des Plenums veröffentlicht werden sollten, nicht auch die
Beratungsergebnisse der Ausschüsse, welche nicht öffentlich tagen.
Polenz: „Die Ausschüsse des Fernsehrates haben lediglich vorberatende
Funktion. Sie treffen keine Entscheidungen. Die
Willensbildungsprozesse innerhalb des Fernsehrates genießen zu Recht
den Schutz der Vertraulichkeit. Die Nichtöffentlichkeit der
Ausschusssitzungen trägt diesem Schutz Rechnung. Eine gleichzeitige
Pflicht, die Ergebnisse einzelner Vorberatungen zu veröffentlichen,
würde dem entgegenstehen. Gegen die Veröffentlichung der
Anwesenheitslisten der Ausschüsse spricht dagegen nichts. Denn die
Veröffentlichungspflicht dient der Transparenz der
Aufgabenwahrnehmung der Ausschussmitglieder, berührt indes nicht den
Willensbildungsprozess des Organs.“
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