Welche Mitbestimmungsrechte hat der Betriebsrat bei der elektronischen Zeiterfassung?
Bei der Einführung eines elektronischen Zeiterfassungssystems hat der Betriebsrat ein gesetzlich verankertes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).