Der Ausbruch des Nahost-Kriegs am 28.02.2026 kann weitreichende Folgen sowohl für die finanzielle als auch für die nichtfinanzielle Unternehmensberichterstattung bereits zum 31.12.2025 haben. Der neue Fachliche Hinweis des IDW gibt Unternehmen und Wirtschaftsprüfern erste Orientierungshinweise für die Abschlussaufstellung, die Lageberichterstattung und nichtfinanzielle Berichterstattung.
Der Ausbruch des Nahost-Kriegs zwischen den USA und Israel auf der einen sowie dem Iran auf der anderen Seite kann Unternehmen in Deutschland – je nachdem, ob die Aufstellung der Abschlüsse bzw. Berichte bei Kriegsausbruch bereits abgeschlossen war oder noch nicht – bereits für die Berichterstattung für das am 31.12.2025 abgelaufene Geschäftsjahr vor Herausforderungen in der Unternehmensberichterstattung stellen. „Der Nahost-Krieg erhöht die Unsicherheit für viele Unternehmen spürbar. Das schlägt sich auch in der Finanz- wie in der nichtfinanziellen Berichterstattung nieder“, sagt Melanie Sack, Vorstandssprecherin des IDW. „Das IDW gibt mit dem Fachlichen Hinweis Orientierung, damit trotz unsicherer Lage Transparenz und Verlässlichkeit gewährleistet bleiben.“
Da der Krieg nach dem Abschlussstichtag 31.12.2025 begonnen hat, gilt er zwar mit Blick auf die Berichterstattung für 2025 handelsrechtlich als wertbegründendes bzw. nach IFRS als nicht zu berücksichtigendes Ereignis. Aufgrund des Stichtagsprinzips sind die unmittelbaren und mittelbaren Konsequenzen des Kriegs damit grundsätzlich erst in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung von Abschlüssen für Berichtsperioden mit Stichtag nach dem 27.02.2026 zu berücksichtigen.
Allerdings müssen Unternehmen, deren Abschluss 2025 am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt war, bereits im Anhang für das Geschäftsjahr 2025 die wirtschaftlichen Auswirkungen des Kriegs als Vorgang von besonderer Bedeutung darstellen, sofern der Krieg das Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage, wie es in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung für 2025 zum Ausdruck kommt, wesentlich beeinflussen kann. Diese Nachtragsberichterstattung kann qualitativ erfolgen, muss jedoch die wesentlichen finanziellen Konsequenzen ab 01.01.2026 bis zur Beendigung der Aufstellung des Abschlusses abbilden. Auch nach IFRS ist bei wesentlichen non-adjusting events über Art und mögliche finanzielle Auswirkungen im Abschluss 2025 zu berichten.
In der Lageberichterstattung für 2025 kann sich der Nahost-Krieg vor allem auf die Risiko- und Prognoseberichterstattung auswirken, wenn der Lagebericht am 28.02.2026 noch nicht aufgestellt war. Betroffene Unternehmen müssen neu bewerten, ob aufgestellte Prognosen weiter aufrechterhalten werden können. Bei kriegsbedingter außergewöhnlich hoher Unsicherheit – etwa bei stark betroffenen Geschäftsmodellen oder Lieferketten – kann die Berichterstattung im Einzelfall auf komparative Prognosen oder Szenarien beschränkt werden. Ein vollständiger Verzicht auf Prognosen bleibt jedoch unzulässig.
Auch die nichtfinanzielle Berichterstattung für 2025 kann betroffen sein. Unternehmen, die freiwillig bereits vollständig oder teilweise nach den ESRS als Rahmenwerk berichten, müssen bei wesentlichen Auswirkungen auf die Inhalte der nichtfinanziellen Berichterstattung qualitative Angaben über die Existenz und die Art des Ereignisses sowie die möglichen Folgen machen. Eine Quantifizierung ist nicht erforderlich.
– Fachlicher Hinweis Nahost-Krieg (https://www.idw.de/IDW/Medien/Arbeitshilfen-oeffentlich/Fachliche-Hinweise-oeffentlich/IDW-FH-FAB-Nahost-Krieg-260305.pdf) (PDF)
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