Rechts- und verfassungswidrige Entscheidungen in allen Gerichtsinstanzen

Rechts- und verfassungswidrige Entscheidungen in allen Gerichtsinstanzen

(NL/3281595445) Brandaktuell / topaktuell

Dr. Hermann Nanz schildert in seinem Schlüsselroman „Ein Professor kann sich alles erlauben“ die Erlebnisse eines Doktoranden in seinem Promotionsverfahren an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät einer süddeutschen Universität. Ein erschütterndes Dokument willkürlichen Handelns seitens des „Doktorvaters“, des Zweitgutachters und der Promotionskommission. Die willkürliche, diffamierende und diskriminierende Promotionsbenotung wurde durch die fehlende Kontrolle im System Universität ermöglicht, obwohl sich die Fakultät durch dieses Promotionsverfahren selbst disqualifiziert hat.

Im vorliegenden Buch schildert der Verfasser aus seiner Sicht die nutzlosen Gerichtsverfahren unter der Geltung des Rechtssatzes des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1959, dass ein Prüfer Richtiges als falsch bewerten und benoten durfte. Das Verwaltungsgericht hat ein Sachverständigengutachten eingeholt, das die fachliche Meinung des Verfassers bestätigt hat. Auf Grund der o.g. Vorgabe des Bundesverwaltungsgerichts hatte es allerdings keinen Spielraum. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in der Berufungsinstanz die Sache ganz leicht gemacht: Er hat ohne Sachprüfung das Rechtsschutzbedürfnis verneint und dem Verwaltungsgericht für die Einholung des Sachverständigengutachtens eine saftige Rüge erteilt. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich auf seinen eingangs erwähnten Rechtssatz berufen und die Willkür- und die offenkundige Unrechtsentscheidung abgesegnet. Dies ist ein Skandal!

Das Bundesverfassungsgericht hat endlich 1991 unter dem Vorsitz des damaligen Präsidenten Roman Herzog die Rechts-, Verfassungswidrigkeit und Leistungsfeindlichkeit des o.g. Rechtssatzes erkannt, festgestellt und diesen weggefegt. Roman Herzog hat den Verwaltungsrichtern in Prüfungsprozessen Unfähigkeit, Faulheit und Bequemlichkeit vorgeworfen. Die Wiederaufnahme des vorliegenden Prüfungsverfahrens ist aber trotzdem nicht möglich. Auch eine Petition an den baden-württembergischen Landtag (abgehandelt im letzten Kapitel) war nicht von Erfolg gekrönt, obwohl der Verfasser nachgewiesen hat, dass die damalige CDU-geführte Landesregierung den „Doktorvater“ unter gröblichster Missachtung der Grundsätze für die Besetzung öffentlicher Ämter nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung sowie offenkundiger Unwürdigkeit berufen hatte. Die Berufungskorruption hatte also auf direktem Weg zur Prüfungsdiskriminierung durch den unfähigen, korrupten und befangenen Professor geführt. Die CDU wurde allerdings in der Zwischenzeit abgelöst. Gegen sie ist der Vorwurf zu erheben, dass sie nicht dem Land „gedient“ hat, sondern „sich bedient“ hat. Warum hat sich der Gesetzgeber der Prüfungsmaterie noch nicht angenommen und ein Prüfungsgesetz erlassen, das die Rechte der Prüflinge stärkt?

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