Presserechtliche Klarstellung für Frau Christina Block zur Berichterstattung in BUNTE vom 6. August 2026

In der am 6. August 2026 erschienenen Ausgabe der BUNTE wird ab Seite 36 unter der Überschrift „So reich ist die Steakhouse-Erbin wirklich“ über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Frau Christina Block berichtet. Dabei wird unter anderem behauptet, Frau Block habe im Jahr 2023 einen Kapitalertrag in Höhe von 605.918 Euro erhalten.

Diese Zahl wird ohne die für ihre Einordnung entscheidenden Zusammenhänge dargestellt und mit weiteren unzutreffenden Behauptungen über angeblich regelmäßige Einkünfte von Frau Block verknüpft. Auf diese Weise entsteht das falsche Bild einer Frau, die über außerordentlich hohe laufende Einkünfte verfüge, sich aber dennoch ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber ihren Kindern entziehe.

Diese Darstellung weisen wir entschieden zurück. Frau Block ist zu diesen Angaben in der Ausgabe der BUNTE im Vorfeld nicht angefragt worden.

Sie beruht auf einer sachlich falschen Einordnung einzelner Zahlen, lässt wesentliche Tatsachen außer Betracht und erweckt einen Eindruck, der mit den tatsächlichen Einkommens- und Unterhaltsverhältnissen von Frau Block nicht übereinstimmt.

Wir bitten Sie deshalb, bei jeder gegenwärtigen oder künftigen Berichterstattung die folgenden Tatsachen zu berücksichtigen:

1. Die 2023 zugeflossenen 605.918 Euro sind kein regelmäßiger jährlicher Kapitalertrag

Es ist richtig, dass Frau Block im Jahr 2023 Kapitalerträge in Höhe von 605.918 Euro ordnungsgemäß in ihrer Einkommensteuererklärung angegeben hat hat. Falsch und irreführend ist jedoch der Eindruck, es habe sich dabei um einen regelmäßigen Kapitalertrag für ein einzelnes Jahr gehandelt.

Der Kapitalertrag aus 2023 umfasste vielmehr gebündelte Ausschüttungen für insgesamt vier Jahre. In den vorausgegangenen, von den wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie geprägten Jahren 2020, 2021 und 2022 waren entsprechende Ausschüttungen in Gänze ausgeblieben. Die Block Gruppe ist in der Hotellerie- und Gastronomie tätig sowie betreibt Lebensmittelproduktionen, die wiederum die Hotellerie und Gastronomie beliefern. Denklogisch hatte die Block Gruppe in diesen Jahren wirtschaftlich stark zu kämpfen. Dementsprechend und zum Schutze des Unternehmens und seiner Mitarbeiter sind Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeblieben.

Wer – wie BUNTE – den Gesamtbetrag isoliert dem Jahr 2023 zurechnet, ohne über diesen entscheidenden Zusammenhang zu informieren, vermittelt ein unzutreffendes Bild von den regelmäßigen Einkünften Frau Blocks. Aus einem einmaligen, mehrere Jahre betreffenden Zufluss kann weder ein dauerhaftes Jahreseinkommen in dieser Höhe noch ein entsprechendes monatliches Einkommen abgeleitet werden.

Selbst eine rein rechnerische Verteilung des Betrages auf vier Jahre ergäbe einen Durchschnitt von rund 151.480 Euro pro Jahr beziehungsweise rund 12.623 Euro pro Monat – jeweils vor Berücksichtigung der persönlichen steuerlichen und anderen Belastung. Auch dieser rechnerische Durchschnitt entspricht nicht ohne Weiteres dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen. Zu dieser anderen Belastung gehört ein Immobiliendarlehen mit ca. 60.000 Euro jährlich an Zins- und Tilgungsleistung, die eine Immobilie auf Sylt betreffen, die Frau Block im Zuge der Scheidung lastenfrei an ihren Exmann überschrieben hat.

Die Darstellung der 605.918 Euro als Beleg für die angeblich dauerhaft außerordentlich hohen laufenden Einkünfte Frau Blocks ist daher sachlich nicht haltbar.

2. Frau Block verfügt nicht über monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro

Die wiederholt verbreitete Behauptung, Frau Block verfüge über monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro, ist falsch.

Frau Block hat zu keinem Zeitpunkt regelmäßige monatliche Nettoeinkünfte in dieser Höhe bezogen. Die genannte Summe beruht offenbar auf einer grundfalschen Berechnung, bei der der anteilige Jahresgewinn der Block-Gruppe mit einem persönlichen Geldzufluss an Frau Block gleichgesetzt wird. Eine solche Gleichsetzung ist wirtschaftlich und gesellschaftsrechtlich unzulässig.

Nach den geltenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen der Eugen Block Holding GmbH werden lediglich 15 Prozent des Jahresgewinns der Block-Gruppe ausgeschüttet. Davor gehen zunächst zehn Prozent des Jahresgewinns an die gemeinnützige Block-Stiftung. Von dem verbleibenden Betrag – also von den verbleibenden erst noch zu versteuernden 90 Prozent des Jahresgewinns – werden, sofern es die wirtschaftliche Lage zulässt, 15% an alle vier Gesellschafter ausgeschüttet. Entsprechend den jeweiligen Beteiligungsquoten wird dieser Betrag dann unter den Gesellschaftern verteilt. Frau Block hält 16% Anteile an der Eugen Block Holding GmbH.

Der weit überwiegende Teil des Unternehmensgewinns, folglich 85%, wird vor allem in den Erhalt und das Wachstum des Unternehmens und der Arbeitsplätze investiert, wird demnach nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet und steht Frau Block auch nicht als persönliches Einkommen zur Verfügung.

Die Behauptung eines monatlichen Nettoeinkommens von 65.000 Euro ist unwahr. Es gibt insbesondere keine gerichtliche Feststellung, wonach Frau Block monatlich über Nettoeinkünfte von 65.000 Euro verfüge und sich auf dieser Grundlage einer feststehenden Unterhaltspflicht entziehe.

3. Der Vorwurf, Frau Block verweigere ihren Kindern finanzielle Unterstützung, ist unzutreffend

Ebenso entschieden weisen wir den Eindruck zurück, Frau Block sei nicht bereit, für ihre Kinder einzustehen oder geschuldeten Unterhalt zu leisten. Frau Block hat sich bekanntermaßen seit deren Geburt um ihre vier Kinder gekümmert und das tut sie auch weiterhin.

Über den Unterhalt wird gegenwärtig zum Leidwesen von Frau Block in familiengerichtlichen Verfahren gestritten. Gegenstand dieser Verfahren sind unter anderem die internationale Zuständigkeit und die damit einhergehende Frage, ob deutsches oder dänisches Unterhaltsrecht anzuwenden ist, nachdem der Kindesvater sowohl in Dänemark als auch in Deutschland Unterhalt beantragt hat. Ebenso ist die tatsächliche Höhe des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens sowie die Beteiligung beider Elternteile am Unterhalt eines volljährigen Kindes zu bescheiden.

Diese Rechtsfragen sind nicht abschließend entschieden.

Die gegenteilige Darstellung ist falsch.

Frau Block ist über viele Jahre für den Lebensunterhalt ihrer Kinder aufgekommen, nach der Trennung von ihrem Ex-Mann Stephan Hensel im Jahre 2014 bis zum widerrechtlichen Einbehalten der Kinder Theo und Klara als alleinerziehende Mutter alleinig. Bis zum Wegzug ihrer Tochter Johanna aus ihrem Haushalt hat sie auch deren Unterhalt getragen. Auch für die weiterhin bei ihr lebende Tochter Greta kommt Frau Block nach wie vor, seit nunmehr 12 Jahren, alleine auf. Der Vater leistete während dieser Zeit nach Angaben Frau Blocks keinen laufenden Unterhalt für die im Haushalt der Mutter lebenden Kinder.

Darüber hinaus hat Frau Block nach der Trennung für jedes ihrer Kinder aus eigenen Mitteln einen Ausbildungssparfonds eingerichtet, der nun nach 10 Jahren Einzahlung ausschließlich durch Frau Block mit jeweils rund 15.000 Euro ausgestattet ist. Diese Gelder sollten den Kindern den Einstieg in Studium oder Ausbildung erleichtern und sind mittlerweile von der Versicherung an die volljährige Tochter Johanna als auch für Theo und Klara an den Vater treuhänderisch ausgezahlt worden.

Auch dies widerspricht eindeutig dem offensichtlich willentlichen und tendenziösen öffentlich erzeugten Bild einer Mutter, die nicht bereit sei, ihre Kinder auch finanziell zu unterstützen und ist mit der Realität nicht vereinbar.

4. Frau Block hat ihre Einkommensverhältnisse in den Verfahren offengelegt

Frau Block verschleiert ihre wirtschaftlichen Verhältnisse nicht. Sie hat ihre Einkommens- und Steuerunterlagen in den betreffenden Verfahren vorgelegt.

Im dänischen Verfahren wurden die Steuererklärungen und Steuerbescheide für die Jahre 2020 bis 2023 eingereicht. Auch Unterlagen für die Folgejahre wurden beziehungsweise werden zur Verfügung gestellt. Ebenso wurden im deutschen Verfahren Unterlagen im Rahmen der Auskunftsstufe vorgelegt.

Die mit der Absicht zur Diskreditierung von Christina Block gemachte und öffentlich zirkulierte Behauptung oder der erweckte Eindruck, Frau Block verweigere die Offenlegung ihrer Einkünfte, entbehrt daher jeder Grundlage.

Bei einem volljährigen Kind sind zudem grundsätzlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider Elternteile zu berücksichtigen. Frau Block vertritt daher die Auffassung, dass auch der Vater, Stephan Hensel, die Pflicht hat, seine Einkünfte aus beruflicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung der ihm im Rahmen der Scheidungsvereinbarung überlassenen Immobilie auf Sylt – sowie Kapitalvermögen vollständig offenzulegen und sich entsprechend seiner Leistungsfähigkeit am Ausbildungsunterhalt zu beteiligen.

Auch hierüber haben die zuständigen Gerichte zu entscheiden.

5. Zahlen aus einem vertraulichen Familienverfahren dürfen nicht verfälschend verkürzt werden

Die Einkommens- und Unterhaltsverhältnisse Frau Blocks sind Gegenstand nicht öffentlicher familiengerichtlicher Verfahren. Einzelne Beträge aus diesen Verfahren dürfen nicht aus ihrem zeitlichen, steuerlichen und gesellschaftsrechtlichen Zusammenhang gelöst werden, um daraus ein vermeintliches regelmäßiges Monatseinkommen zu konstruieren.

Besonders problematisch ist es, nicht abschließend geprüfte Behauptungen einer Verfahrensseite, die offenkundig im Bewusstsein und mit der Absicht in die Öffentlichkeit gebracht werden, um eine Partei, eben Christina Block somit zu diskreditieren, so wiederzugeben, als handele es sich um Feststellungen eines Gerichts. Das Familiengericht hat gerade und eindeutig nicht festgestellt, dass Frau Block monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro bezieht.

Wir bitten Sie daher mit Nachdruck, folgende unzutreffende Behauptungen weder zu verbreiten noch durch verkürzte Darstellungen als zutreffend erscheinen zu lassen. Anderenfalls müssen wir uns rechtliche Schritte vorbehalten:

– Frau Block verfüge (auch nur annähernd) über regelmäßige monatliche Nettoeinkünfte von 65.000 Euro;

– Frau Block erhalte (auch nur annähernd) regelmäßig jährliche Kapitalerträge in Höhe von 605.918 Euro oder habe jährliche Kapitalerträge in Höhe von 605.918 Euro erhalten;

– der ihr rechnerisch zugerechnete Anteil am Jahresgewinn der Block-Gruppe entspreche ihrem persönlichen Einkommen;

– Frau Block verweigere trotz einer abschließend festgestellten Leistungsfähigkeit den geschuldeten Unterhalt;

– Frau Block sei nicht bereit, ihre Kinder auch finanziell zu unterstützen;

– die genannten Einkommensbeträge seien durch ein Gericht festgestellt oder bestätigt worden.

Diese Aussagen sind entweder nachweislich falsch oder geben den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig und damit irreführend wieder.

Sollten Sie eine Berichterstattung über die Einkommens-, Vermögens- oder Unterhaltsverhältnisse Frau Blocks beabsichtigen, erwarten wir vor Veröffentlichung eine konkrete Anfrage unter Benennung der jeweils beabsichtigten Tatsachenbehauptungen und eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme.

Wir bitten außerdem darum, dieses Informationsschreiben zu den redaktionellen Unterlagen zu nehmen und bei der weiteren Berichterstattung zu berücksichtigen.

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