Auf Antrag der Kabel Deutschland Vertriebs und
Service GmbH & Co. KG hat die BLM mit Bescheid vom 08.01.2015
festgestellt, dass der Beendigung der Kabeleinspeisung von ARD-alpha
in analoger Technik medienrechtliche Gründe nicht entgegenstehen.
Am 20.10.2014 hat Kabel Deutschland bei der Landeszentrale ihre
Absicht angezeigt, die analoge Einspeisung des Programms ARD-alpha
(vormals BR-alpha) in ihren Kabelanlagen in Bayern nach Ablauf eines
Monats zu beenden. Diese Anzeige entspricht dem vorgeschriebenen
Verfahren für Programmumbelegungen im Kabelnetz. Parallel hat Kabel
Deutschland eine medienrechtliche Unbedenklichkeitsbestätigung für
diese Maßnahme beantragt.
Hintergrund der Anzeige war vor allem der anhaltende Streit
zwischen den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und den großen
Kabelanlagenbetreibern über die Entgeltpflicht der
Programmverbreitung im Kabel. Daneben berief sich Kabel Deutschland
darauf, dass ARD-alpha nicht zu den gesetzlichen Vorrangprogrammen
gehöre. Auf den gesetzlichen Must-carry-Status für das Programm
BR-alpha könne sich der Bayerische Rundfunk nicht mehr berufen.
Die Landeszentrale hat den Bayerischen Rundfunk zu dem Antrag
angehört, ihn auf seinen Antrag hin zum Verwaltungsverfahren förmlich
hinzugezogen und die Angelegenheit mit den beiden
Verfahrensbeteiligten mündlich ausführlich erörtert. Eine Annäherung
der Positionen des Bayerischen Rundfunks und der Kabel Deutschland
war in der mündlichen Anhörung nicht zu erzielen.
Mit ihrem Bescheid vom 08.01.2015 hat die Landeszentrale jetzt
festgestellt, dass die Beendigung der analogen Kabeleinspeisung von
ARD-alpha, wie von Kabel Deutschland angezeigt, nach den geltenden
gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.
Die Must-carry-Bestimmungen im weitgehend deregulierten
Kabelbelegungsregime haben Eingriffscharakter gegenüber den
Kabelanlagenbetreibern und müssen deshalb bestimmt und klar sein. Der
Kabelanlagenbetreiber, der im Rahmen der geltenden Gesetze unter
einer Missbrauchsaufsicht der Landeszentrale über die Belegung seiner
Kabelanlagen mit Rundfunkprogrammen und Telemedien selbst
entscheidet, muss auf Grund der gesetzlichen Vorgaben erkennen
können, wie weit sein Belegungsrecht geht und wo er gesetzlich
gebunden ist. Die Änderung des Programmnamens von BR-alpha in
ARD-alpha ging mit einer Programmänderung einher, über deren Umfang
im Verfahren keine Einigkeit bestand. Die Landeszentrale hat es im
Rahmen einer Unbedenklichkeitsbestätigung nicht als ihre Aufgabe
angesehen, anstelle des Gesetzgebers zu entscheiden, wie wichtig in
diesem Zusammenhang beispielsweise der vorgenommene Austausch der
Nachrichtensendungen Rundschau durch die Tagesschau im Programm
ARD-alpha ist. Es muss dem Gesetzgeber überlassen bleiben
festzulegen, ob das geänderte Programm ARD-alpha mit seiner stärker
bundesweit orientierten Ausrichtung einen Must-carry-Status zu Lasten
der Belegungsfreiheit des Kabelanlagenbetreibers haben soll.
Überdies hat die Landeszentrale festgestellt, dass der Bayerische
Rundfunk als Inhaber der Urheberrechte Herr der
Weiterverbreitungsentscheidung geblieben ist. Das Bayerische
Mediengesetz macht die Weiterverbreitung ausdrücklich von den
Urheberrechten abhängig. Auch im Übrigen greift das
rundfunkrechtliche Kanalbelegungsregime nicht in die
privatrechtlichen Beziehungen zwischen Rundfunkveranstalter und
Kabelanlagenbetreiber ein, sondern schließt an deren Einigung an.
Kabelanlagenbetreiber sind verpflichtet, den Veranstaltern der
Must-carry-Programme die Kabelverbreitung zu angemessenen Bedingungen
anzubieten. Sie sind nicht verpflichtet, die Kabelverbreitung als
Telekommunikationsdienstleistung ohne Nachfrage zu erbringen. Da der
Bayerische Rundfunk mündlich und schriftlich erklärt hat, eine
Telekommunikationsdienstleistung von Kabel Deutschland nicht
nachzufragen, konnte die Landeszentrale Kabel Deutschland auch nicht
verpflichten, eine solche Dienstleistung zu erbringen. Es war deshalb
festzustellen, dass der angezeigten Beendigung der analogen
Kabeleinspeisung von ARD-alpha zwingende medienrechtliche Gründe
nicht entgegenstehen.
Pressekontakt:
Dr. Wolfgang Flieger
Pressesprecher
Tel.: (089) 638 08-313
wolfgang.flieger@blm.de
Sie muessen eingeloggt sein um einen Kommentar zu schreiben Einloggen